Freitag, 29. März 2024

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Schuldnerberatung und Insolvenzberatung in Seeshaupt

Kontopfändung und Lohnpfändung

Kontopfändung

Völlig überraschend wird die Kontokarte vom Geldautomaten eingezogen, Sie bekommen am Schalter kein Geld mehr, Daueraufträge und Überweisungen werden nicht mehr ausgeführt:

Ihr Konto ist gepfändet worden.

Die Bank ist verpflichtet das gesamte Guthaben einzubehalten und nach 4 Wochen an den Gläubiger zu überweisen. Haben Sie gerade Lohn oder Gehalt bekommen, ist alles weg, wenn Sie nichts dagegen tun. Auch das, was Sie für Miete, Strom, Lebensmittel … brauchen.

Sie müssen SOFORT reagieren und GEGENMASSNAHMEN ergreifen!

Seit 1. Januar 2012 gilt das neue Kontopfändungsschutzrecht. Ab diesem Zeitpunkt gibt es nur noch Pfändungsschutz für das Geld auf dem Konto über ein Pfändungsschutzkonto oder P-Konto.

Wandeln Sie bei Ihrer Bank Ihr normales Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto oder P-Konto um.

Zunächst haben sie dann automatisch einen Grundfreibetrag. Durch weitere Maßnahmen wie Vorlegen einer „Bescheinigung“ oder Pfändungsschutzanträgen bei Gericht können weitere Beträge, z.B. für unterhaltsberechtigte Personen geschützt werden.

Ich kann Ihnen helfen, beim Vollstreckungsgericht einen sog. Pfändungsschutzantrag zu stellen, z.B. um größeren Pfändungsschutz für Ihr Einkommen zu erwirken oder Ihnen Tipps geben, was Sie alles benötigen um dies selbst zu bewerkstelligen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Pfändungsschutzkonto oder P-Konto

Sozialleistungen

Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 01.01.2012 weg. Hartz IV-Empfänger, denen die Pfändung droht, sollten ihr Konto daher in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.340 Euro geschützt. Durch Bescheinigung oder Gerichtsbeschluss kann dieser Betrag erhöht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Pfändungsschutzkonto oder P-Konto

Lohn- oder Gehaltspfändung

Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung wird direkt beim Arbeitgeber durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das Arbeitseinkommen gepfändet. Der Arbeitgeber darf dann nur noch den unpfändbaren Teil des Einkommens an den Arbeitnehmer auszahlen. Den ermittelt er anhand der Pfändungsvorschriften der ZPO und der Pfändungstabelle.

Die Lohn- und Gehaltspfändung bzw. die Offenlegung einer Lohnabtretung empfinden viele Schuldner als höchst peinlich und bedrohlich. Immerhin erfährt nun der Arbeitgeber und die Kollegen aus der Lohnbuchhaltung von der prekären finanziellen Situation.

Kündigung wegen Pfändung?

Allein mit der Begründung, der Lohn werde gepfändet, kann ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Dies gilt nur für Arbeitnehmer in besonderen Stellungen (z.B. Kassierer(in), Prokuristen, Träger von Betriebsgeheimnissen).
Allerdings kann jedem Arbeitnehmer in der Probezeit ohne Begründung gekündigt werden und auch ein befristetes Arbeitsverhältnis muß nicht fortgesetzt werden. …

Man sollte deshalb es möglichst nicht zu einer Pfändung kommen lassen und sich rechtzeitig Rat holen.

Kontopfändung und Lohnpfändung sind auch gleichzeitig möglich, auch durch den gleichen Gläubiger.